Bayerisches Verfassungsschutzgesetz in großen Teilen vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt

30. Mai 2022

Mit Urteil vom 26. April 2022 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass
zahlreiche Vorschriften des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) mit dem Grundgesetz unvereinbar sind,

weil die dem Landesamt für Verfassungsschutz darin eingeräumten Befugnisse

  • teilweise gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG)),

  • teilweise gegen das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) und

  • teilweise gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG)

verstoßen (Az.: 1 BvR 1619/17).

In ihrem Dringlichkeitsantrag vom 18.05.2022, Drucksache 18/22781, fordert die Landtagsfraktion der BayernSPD:

"Die Staatsregierung wird daher aufgefordert, unverzüglich – und insofern nunmehr im vierten Anlauf – einen Gesetzentwurf für ein verfassungskonformes Bayerisches Verfassungsschutzgesetz vorzulegen und dabei insbesondere die entsprechenden Vorgaben des BVerfG aus dessen Urteil vom 26. April 2022 (Az.: 1 BvR 1619/17) umzusetzen. Die vom BVerfG verfügte vorübergehende Fortgeltung bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 der meisten Vorschriften sollte dabei angesichts der erheblichen Grundrechtsrelevanz nicht ausgeschöpft werden."

Bayerisches Verfassungsschutzgesetz in großen Teilen vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt (PDF, 267 kB)

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